Statuten

Art. 1 – Name und Sitz
Unter dem Namen «WSGO» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 des ZGB.
Der Verein hat seinen Sitz am Standort des Sekretariats.

Art. 2 – Zweck
Der WSGO bezweckt die Wahrung und Förderung der Interessen der Wirtschaft (Industrie, Dienstleistung und des Gewerbes) im Osten der Stadt St. Gallen. Der WSGO kann sich für städtische Themen engagieren, sofern sie im Gesamtinteresse der Wirtschaft sind.

Der WSGO setzt sich für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit seiner Mitglieder durch die Schaffung bestmöglicher Rahmenbedingungen ein.

Der WSGO fördert die Solidarität der dem Verein angeschlossenen Betriebe und den Austausch von Wissen und Erfahrung.

Der WSGO fasst seine Ziele in einem Leitbild zusammen, das er laufend aktualisiert und umsetzt.

Art. 3 – Mitglieder/Mitgliedschaften
Mitglieder des WSGO können natürliche und juristische Personen werden, die sich als Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Osten St.Gallens oder in den östlichen Agglomerationsgemeinden wirtschaftlich betätigen. Weitere Mitgliedschaften wie Ehrenmitglieder, Gönner, Förderer sind möglich.

Art. 4 – Aufnahme
Der Vorstand entscheidet aufgrund einer schriftlichen Anmeldung über die Aufnahme von Neumitgliedern. Gegen einen ablehnenden Entscheid kann nicht rekurriert werden.

Art. 5 – Ausschluss
Mitglieder, die ihren Pflichten dem Verein gegenüber nicht nachkommen oder dessen Interessen zuwider handeln, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschluss innert Monatsfrist an die nächste Hauptversammlung rekurrieren.

Art. 6 – Austritt
Die Mitgliedschaft endet, wenn ein Mitglied schriftlich seinen Austritt erklärt, wenn eine natürliche Person stirbt, wenn eine juristische Person im Handelsregister gelöscht wird oder wenn ein Mitglied zahlungsunfähig wird.

Art. 7 – Kündigungsfrist
Beim Austritt aus dem Verband ist eine Kündigungsfrist von sechs Monaten einzuhalten. Für das laufende Kalenderjahr ist der volle Beitrag zu bezahlen.

Art. 8 – Erlöschen der Ansprüche
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 9 – Organe
Die Organe des WSGO sind:

a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisoren

Art. 10 – Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet ordentlicherweise im Frühjahr statt. Ausserordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand oder von einem Fünftel der Mitglieder jederzeit einberufen werden. Mitglieder, die eine a.o. Hauptversammlung wünschen, haben dem Vorstand gleichzeitig die zu traktandierenden Geschäfte zu bezeichnen.

Die Einladungen sind den Mitgliedern spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin unter Nennung der Traktanden zuzustellen.

Art. 11 – Befugnisse der Hauptversammlung
Die Hauptversammlung hat folgende Befugnisse:

a) Entgegennahme des Jahresberichts der Präsidentin/des Präsidenten;
b) Abnahme der Jahresrechnung, des Berichts der Rechnungsrevisorinnen/der Rechnungsrevisoren und Entlastung des Vorstands;
c) Genehmigung des Budgets;
d) Festsetzung der Eintrittsgebühr und der Jahresbeiträge;
e) Wahl des Vorstands, der Präsidentin/des Präsidenten und der Rechnungsrevisorinnen/der Rechnungsrevisoren;
f) Beschlussfassung über weitere vom Vorstand traktandierte Geschäfte;
g) Änderung oder Ergänzung der Statuten und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Art. 12 – Stimmrecht
Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Die Präsidentin/der Präsident oder ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied hat den Vorsitz an der Hauptversammlung. Das Protokoll führt ein von der Präsidentin/dem Präsidenten bestimmtes Vorstandsmitglied.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit offenem Handmehr. Der Vorstand kann ein schriftliches Wahlverfahren festlegen. Ebenso kann ein Fünftel der anwesenden Mitglieder ein schriftliches Wahlverfahren verlangen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Präsidentin/des Präsidenten doppelt.

Art. 13 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 bis 9 Mitgliedern und wird von der Hauptversammlung für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt.

Der Vorstand tritt auf Einladung der Präsidentin/des Präsidenten unter Angabe der Traktanden zusammen, so oft es die laufenden Geschäfte erfordern. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Präsidentin/des Präsidenten doppelt.

Art. 14 – Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen, führt die laufenden Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse der Hauptversammlung.

Sämtliche Befugnisse, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ übertragen sind, stehen dem Vorstand zu.

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der von der Hauptversammlung vorzunehmenden Wahl der Präsidentin / des Präsidenten selbst. Er weist den einzelnen Vorstandsmitgliedern besondere Ressorts zu. Der Vorstand genehmigt das Hauptversammlungs-Protokoll.

Art. 15 – Revisorinnen/Revisoren
Die zwei Rechnungsrevisoren haben zuhanden der Mitgliederversammlung die Jahresrechnung und den Vermögensstand zu prüfen. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
Art. 16 – Sekretärin/Sekretär
Der Vorstand kann eine Sekretärin/einen Sekretär wählen. Dieser/diesem können die folgenden Aufgaben übertragen werden:

a) Führung des Protokolls an der Hauptversammlung und an den Sitzungen des Vorstands;
b) Führung der Kasse/des Finanzwesens;
c) Information der Mitglieder und Kontaktpflege zu ihnen;
d) Kontaktpflege zu regionalen, kantonalen und eidg. Wirtschaftsorganisationen;
e) Organisation von Anlässen;
f) Führung der Korrespondenz;
g) Erledigung aller Geschäfte, die ihr/ihm von der Präsidentin/dem Präsidenten oder vom Vorstand übertragen werden oder die sich aus der Natur des Sekretariats ergeben;
h) Führung des Archivs

Art. 17 – Finanzen
Der Vorstand beschafft sich die zur Verfolgung des Vereinszwecks notwendigen Mittel aus:

a) Mitgliederbeiträgen;
b) Erträgen aus speziellen Vereinsaktivitäten;
c) dem Ertrag des Vereinsvermögens;
d) freiwilligen Zuwendungen.

Art. 18 – Haftung
Die persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder und des Vorstands für Verbindlichkeiten des WSGO ist ausgeschlossen.

Art. 19 – Auflösung des Vereins
Für die Auflösung des Vereins sind 3/4 der Stimmen sämtlicher Mitglieder erforderlich. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die den Auflösungsbeschluss fassende Versammlung.

Art. 20 – Schlussbestimmung
Vorstehende Statuten sind an der Hauptversammlung vom 11. April 2011 genehmigt worden. Sie treten sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 06. Mai 1992.